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Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Gegenstand des Vertrages
a ) Unterhaltsreinigung
b ) Glasreinigung
c ) Pflege der Außenanlagen
d ) ...

§ 2 Vertragsbestandteile
Als Vertragsbestandteile gelten:
1. die objektbezogene Leistungsbeschreibung einschließlich der gesamten Flächenzusam- menstellungen
2. das genaue Tätigkeitsverzeichnis
3. dir Richtlinien für Vergabe und Abrechnung
4. die Preis- und Preisänderungsvereinbarung
5. die auf dem Auftraggeber gesondert ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
6. ....

§ 3 Art und Umfang der Leistung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen leistungs-, fach-, und fristgerecht auszuführen.
2. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich dabei, zuverlässiges Personal einzustellen. Die Arbeitsausführung wird durch das Gebäude- reinigungsunternehmen überwacht. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die im jeweiligen Objekt tätigen Arbeitskräfte im Besitz gültiger Aufenthaltsbzw. Arbeitserlaubnisse und die sonstigen Melde- und Nachweispflichten erfüllt sind. Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Ausführung der Reinigungsarbeiten betraut hat, dürfen nicht in das Gebäude mitgenommen werden.
3. Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der Auftragnehmer die erforderlichen Maschinen, Geräten, Reinigungs-, Pflege- und Behandlungsmittel. Das zur Reinigung notwendige Wasser (kalt und warm), den Strom sowie geeignete verschließbare Räume zur Kleiderablage und Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung von Material, Geräten etc. stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer versichert vorbehaltlich des §3 Ziff. 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die verwendeten Arbeitsmittel geeignet sind, Pflege und Werterhalt der zu reinigenden Objekte zu gewährleisten, die Maschinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen sowie dass die eingesetzten Reinigungsmittel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung den ökologischen Bestimmungen entsprechen.

§ 4 Zusätzliche Leistungen
Arbeiten, die nicht Gegenstand des Tätigkeitsverzeichnisses sind, wie Sonderreinigungen, Reinigungen nach Bau- und Malerarbeiten sowie andere Renovierungsarbeiten, werden gegen gesonderte Verfügung ausgeführt.
Folgende Personen sind auf Auftraggeber-/Auftragnehmerseite zur Erteilung bzw. Ent- gegennahme von Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen berechtigt:
• Auftraggeber
• Auftragnehmer

§ 5 Auftragserfüllung
1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Im falle einer nicht vertragsmäßigen Erfüllung hat der Auftraggeber unbeschadet der Vorschrift des $ 281 Abs. 2 BGB dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
3. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen.
4. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nacherfüllung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
6. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

§ 6 Aufmaß und Preis
1. Die preise sind nach Fläche, Maß und Art entsprechend der Leistungsbeschreibung auszuweisen.
2. Die Flächenermittlung werden anhand der „Richtlinien für Vergabe und Abrechnung“ des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks ermittelt. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Dauernde oder vorübergehende Änderungen der Reinigungsfläche und der Reinigungs- häufigkeit sind dem Auftragnehmer mindestens zwei Wochen vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen. Diese Änderungen haben eine Änderung der Preise zur Folge; sie erfolgt nach den Bestimmungen der beiliegenden Preisänderungsvereinbarung, die Gegenstand diese Vertrages ist. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten auch für Umstände, die ein Erbringen der geforderten Leistungen unmöglich machen oder stark behindern.
4. Die Fläche- und Preisaufstellungen sind Vertragsbestandteil und für beide Seiten rechtsverbindlich.
5. Die vereinbarten Vertragspreise sind auf der Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tarifverträge im Gebäudereiniger-Handwerk am Erfüllungsort dieses Vertrages sowie der zu diesem Zeitpunkt anfallenden Lohnnebenkosten kalkuliert. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Vertragspreise bei einer Erhöhung der Stundenlöhne durch Änderungen der Tarifverträge im Gebäudereiniger-Handwerk, durch die Erhöhung der gesetzlichen Lohnnebenkosten oder durch eine gesetzliche Anpassung der Löhne (z.B. Mindestlöhne) anzupassen. Die Erhöhung kann erstmalig für den Monat geltend gemacht werden, in dem die tariflichen bzw. gesetzlichen Änderungen in Kraft treten. Eine Berechnung für zurückliegende, bereits abgerechnete Zeiträume, ist ausgeschlossen. Diese Erhöhung wird gemäß der anteiligen Lohnund Lohnnebenkosten zu % an den AN weitergegeben.

§ 7 Haftung
1. Für Schäden, die nachweislich auf Rechnungsmaßnahemn zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werde, entfällt die Haftung.
2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestim- mungen.

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung Dieser Vertrag tritt am ............. in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Vertragsjahres gekündigt werden. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits nach Maßgabe des § 314 BGB unberührt.

§ 9 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 10 Sonstige Bestimmungen
Die Vertragspartner verpflichten sich, weder unmittelbar noch mittelbar Arbeitskräfte abzuwerben. Im Falle der Zuwiderhandlung hat der abwerbende Vertragspartner an den anderen Teil eine Vertragsstrafe zu zahlen. Sie beträgt drei Bruttomonatslöhne, die der Abwerbende dem Abgeworbenen zahlt oder zu zahlen beabsichtigt.

§ 11 Änderung des Vertrages
Änderungen oder Ergänzungen der Vertrages bedürfen der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit der Übrigen. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und unwirksam am nächsten kommt.